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Ausgabe 03.20

Freie Arztwahl für Behinderte nur eingeschränkt möglich 

Menschen mit Behinderung stehen, wenn sie zum Arzt gehen, immer wieder vor großen Herausforderungen. Durch den fehlenden behindertengerechten Zugang zu den Praxen ist ihnen oft die freie Arztwahl verwehrt.

Deutschland ist 2009 der UN Behindertenrechtskonvention beigetreten, die die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben verankert. Barrierefreiheit sicherzustellen wird eine große Aufgabe der nächsten Jahre im Gesundheitswesen sein.

Rund 100 000 Arztpraxen gibt es in Deutschland. Lediglich etwa ein Drittel davon hat einen barrierefreien Zugang, noch weniger verfügen über ein Leitsystem für Menschen mit einer Sehbehinderung.

Barrierefreiheit heißt, dass Einrichtungen für alle Menschen nutzbar sind. Um eine Praxis zu besuchen, sollen Menschen mit Behinderung nicht auf fremde Hilfe angewiesen sein. Ich spreche da auch aus eigener Erfahrung.

Beim Neubau von Arztpraxen haben inzwischen alle Landesbauordnungen rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit. Für bereits bestehende Gebäude gelten diese Vorschriften nicht.

Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Sozialräumen nach dem BTHG sollte sich der LWV beim Land Hessen dafür einsetzen, dass auch bei der Übergabe und der Neugründung von Arztpraxen der Barrierefreiheit weitestgehend Rechnung getragen wird. Dies setzt eine entsprechende finanzielle Förderung der notwendigen Umbaumaßnahmen voraus.

Autor: Schreiber

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